Informationen gemäß § 5 E-Commerce-Gesetz, § 19 Alternative-Streitbeilegung-Gesetz, § 63 Gewerbeordnung 1994 sowie Offenlegung gemäß § 25 Mediengesetz. Die Rechtsnormen in diesem Impressum beziehen sich dem Sitz des Unternehmens entsprechend auf österreichisches Recht, teilweise in Umsetzung europäischen Gemeinschaftsrechts (Informationen zu den grundlegenden Rechtsnormen).

Die folgenden Informationen können auch im WKO Firmen A-Z der Wirtschaftskammer Österreich eingesehen werden.

Medieninhaber

Florian Mitsche
Sankt Margarethenstraße 64
5424 Bad Vigaun
ÖSTERREICH

Telefon +43 660 190 00 00
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Datenschutzerklärung

Unternehmensgegenstand

  1. Ingenieurbüro für Maschinenbau (Mechanical Engineering Consulting)
  2. Berufspädagogik für Ausbildung und Weiterbildung (Technical and Vocational Education and Training – TVET)
  3. Kompetenzdiagnostik und Kompetenzentwicklung (Competence Diagnostics and Development)

Im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) sind die wichtigsten unternehmensbezogenen Daten sämtlicher Gewerbebetriebe enthalten, die in Österreich niedergelassen sind. Abfragen sind öffentlich und kostenfrei zugänglich unter https://www.gisa.gv.at/abfrage.

Rechtsform: Einzelunternehmen
Beteiligungsverhältnisse: keine
Aufsichtsbehörde: Bezirkshauptmannschaft Hallein

930558440 TIN Steuer-Identifikationsnummer
ATU34666901 VAT-ID Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer
ATEOS1000091409 EORI-Nummer Economic Operators‘ Registration and Identification
9110004439667 GLN Global Location Number

Grundlegende Richtung (Blattlinie)

Die grundlegende Richtung unserer Internetpräsenz und Newsletter ist die Information über Aktivitäten und Entwicklung des Leistungsangebotes unseres Unternehmens sowie der Informations- und Erfahrungsaustausch und die Förderung von Ausbildung, Weiterbildung und Professionalisierung von Fachkräften in metalltechnischen Berufen.

Geschäftsbedingungen

Für unsere Ingenieurleistungen übernehmen wir unverändert die vom Fachverband Ingenieurbüros der Wirtschaftskammer Österreich herausgegebenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Ingenieurbüros. Für Auftraggeber als Unternehmen gelten Allgemeine Geschäftsbedingungen B2B – Business to Business. Für Verbraucher gelten Allgemeine Geschäftsbedingungen B2C – Business to Consumer. Verbraucher haben zudem die Möglichkeit, ein Verfahren zur alternativen Streitbeilegung in Anspruch zu nehmen.

Mitgliedschaften in Kammern und Berufsverbänden

Als Mitglied des Fachverbandes Ingenieurbüros vertreten bei:

Anwendbare berufsrechtliche Vorschriften

Als Ingenieurbüro unterliegt unser Unternehmen den Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB, JGS Nr. 946/1811), der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994), des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG, BGBl. Nr. 51/1991) sowie den Standesregeln für Ingenieurbüros (BGBl. Nr. 726/1990).

Wir haben eine Übersicht über die entsprechenden Bestimmungen zusammengestellt.

Informationen zu den grundlegenden Rechtsnormen dieses Impressums

Das E-Commerce-Gesetz regelt bestimmte rechtliche Aspekte des elektronischen Geschäfts- und Rechtsverkehrs (E-Commerce-Gesetz – ECG, BGBl. I Nr. 152/2001) und setzt damit die Europäische Richtlinie 2000/31/EG um (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr).

Das Bundesgesetz über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (Alternative-Streitbeilegung-Gesetz – AStG, BGBl. I Nr. 105/2015) regelt das Verfahren zur alternativen Beilegung von Streitigkeiten über Verpflichtungen aus einem entgeltlichen Vertrag zwischen einem in Österreich niedergelassenen Unternehmer und einem in Österreich oder in einem sonstigen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum wohnhaften Verbraucher und regelt auch bestimmte Aspekte der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten.

Die Namensführung und Bezeichnung von Betriebsstätten ist in § 63 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 geregelt. Die Gewerbeordnung 1994 (gesamte Rechtsvorschrift) regelt alle selbstständig ausgeübten Gewerbe und den Zugang zu diesen Gewerben.

Die Offenlegung gemäß § 25 Mediengesetz (gesamte Rechtsnorm siehe Mediengesetz – MedienG, BGBl. Nr. 314/1981) soll Transparenz gewährleisten unter dem Aspekt, dass Medien wesentlichen Einfluss auf die Meinungsbildung in der Gesellschaft haben. Die Nutzer eines Mediums sollen in die Lage versetzt werden, sich eine eigene Meinung über die Ehrlichkeit der Meinungsäußerung und die Wahrheit und Vollständigkeit der vom entsprechenden Medium vermittelten Informationen zu bilden.