Berechtigungsumfang

Der Berechtigungsumfang der Beratenden Ingenieure umfasst gemäß § 134 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 folgende Dienstleistungsbereiche:

  • Beratung
  • Verfassung von Plänen
  • Berechnungen und Studien
  • Durchführung von Untersuchungen
  • Überprüfungen und Messungen
  • Ausarbeitung von Projekten
  • Überwachung der Ausführung von Projekten
  • Abnahme von Projekten und die Prüfung der projektgemäßen Ausführung einschließlich der Prüfung der projektbezogenen Rechnungen
  • Erstellung von Gutachten

Die Prüfung und Überwachung von Anlagen, Einrichtungen und Gegenständen darf, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nur von den zur Herstellung der betreffenden Anlagen, Einrichtungen oder Gegenstände berechtigten Gewerbetreibenden und im Rahmen ihres Fachgebietes von zur Ausübung des Gewerbes eines Ingenieurbüros (§ 94 Z 69) berechtigten Gewerbetreibenden vorgenommen werden.


§ 33 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994

Berufsmäßige Parteienvertretung

[Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure)] sind im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Vertretung des Auftraggebers vor Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts berechtigt.


§ 134 Abs. 4 Gewerbeordnung 1994

. . .  Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.


§ 10 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

Standesregeln

Für Betreiber von Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) gilt in Österreich die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Standesregeln für Betreiber von Technischen Büros (BGBl. Nr. 726/1990).

Beratende Ingenieure sind anlässlich der Berufsausübung gegenüber ihren Auftraggebern insbesondere zur Einhaltung der nachstehenden Verhaltensregeln verpflichtet (§ 3 der Standesregeln, gemäß neuer deutscher Rechtschreibung korrigiert):

  1. Beratende Ingenieure sind im Interesse ihrer Auftraggeber tätig und haben die Interessen ihres jeweiligen Auftraggebers unbeeinflusst von den eigenen und den Interessen Dritter zu wahren.
  2. Werden Beratende Ingenieure von ihren Auftraggebern bevollmächtigt, sie in Angelegenheiten des Auftrages zu vertreten, so sind sie unbeschadet der sie nach den Regelungen des bürgerlichen Rechtes als Gewalthaber treffenden Verpflichtungen verpflichtet, alles vorzukehren, was sie für nützlich und notwendig zum Wohle des Auftraggebers erachten; sie haben bei der Durchführung ihrer Aufträge unter Beachtung der einschlägigen rechtlichen und technischen Vorschriften wirtschaftlich und sorgfältig vorzugehen.
  3. Interessenskonflikte sind zu vermeiden. Sollte ein Beratender Ingenieur ein wirtschaftliches Interesse an einem Patent, einem einschlägigen Unternehmen oder dergleichen haben, durch das seine Unparteilichkeit bei der Ausführung des ihm erteilten Auftrages beeinflusst sein könnte, ist er verhalten, den Auftraggeber darüber umgehend zu informieren.
  4. Als Vergütung beruflicher Leistungen dürfen ausschließlich die von den Auftraggebern gezahlten Honorare entgegengenommen werden. Beratende Ingenieure sind verhalten, Zuwendungen, die ihnen von Dritten angeboten werden und die ihre Objektivität, Neutralität oder Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten, abzulehnen; weiters haben sie alle Vorkehrungen zu treffen, dass Zuwendungen von Dritten auch nicht von ihren Mitarbeitern angenommen werden, wenn solche Zuwendungen die Objektivität, Neutralität oder Unabhängigkeit des Mitarbeiters beeinträchtigen könnten.
  5. Beratende Ingenieure sind zur Verschwiegenheit über die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausübung von ihren Auftraggebern anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht entfällt, wenn und insoweit der Auftraggeber den Gewerbetreibenden ausdrücklich von dieser Pflicht entbunden hat. Beratende Ingenieure sind weiters insoweit nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet, als die Wahrung der Verschwiegenheitspflicht der Durchsetzung eigener Ansprüche gegen den Auftraggeber wie Honorarforderungen, Schadenersatzansprüche usw. oder der Abwendung straf-, zivil- oder verwaltungsrechtlicher Nachteile entgegenstehen würde.

Schadenersatzrecht

Beratenden Ingenieuren obliegt gemäß § 1299 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) und § 1300 ABGB (Sachverständige) eine besondere Sorgfaltspflicht bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit.